Nachmalige Herstellung „Weidener Straße“

Nachmalige Herstellung „Weidener Straße“
Die Straße „Weidener Str.“ wird, beginnend von Haus Nr. 47 bis Haus Nr. 15 b (Einmündung Am Becher Busch), im Jahr 2023/2024 (voraussichtlich ab August 2023) nachmalig hergestellt. In der nachfolgenden Präsentation wird die Planung vorgestellt.

Präsentation herunterladen

Die Planunterlagen können im Detail nochmal als eigene Anlage eingesehen werden:

Lageplan 01

Lageplan 02

Lageplan 03
Regelquerschnitt 01

Regelquerschnitt 02

Regelquerschnitt 03

Regelquerschnitt 04

++ Aktuell ++ Die Firma Josef Schiffarth beginnt ab dem 07. August 2023 mit der Erneuerung der Storm- und Wasserleitung im Bereich Weidener Straße 45a bis 49. Im weiteren Baufortschritt wird das Baufeld in mehreren Abschnitt bis zur Weidener Straße 18 wandern. Nach Abschluss dieser Arbeiten erfolgt erst der Straßenausbau.

Die Straße wird während der Bauzeit von beiden Seiten befahrbar und die Grundstücke grundsätzlich erreichbar bleiben. Je nach Aushubarbeiten o. Ä. können Grundstücke zeitweise nicht angefahren werden. Die Baufirma wird die betroffenen Anwohner rechtzeitig informieren. Aufgrund der Vollsperrung muss der Busverkehr umgeleitet werden. Hierzu wurde an der Bergstraße eine Ersatzhaltestelle durch die Wupsi eingerichtet.

Der Rat der Gemeinde Kürten hat in seiner Sitzung am 06.09.2023 den Ausbau zur nachmaligen Herstellung der Weidener Straße als Mischverkehrsfläche beschlossen.
Die gültige Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Kürten enthält keine Regelung zur Verteilung des umlagefähigen Aufwandes (Baukosten) für diese Ausbauvariante.

Die Gemeinde ist aufgrund der Vorgaben des Haushaltsrechts gehalten, alle gesetzlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, Einnahmen zu generieren. Entsprechend des
Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG NRW) sind die Kommunen verpflichtet, die Ausgaben für den Ausbau von Straßen durch eine anteilige Refinanzierung der Bürger zu
minimieren.

Der Anteil, der von den BürgerInnen zu tragen ist, ist satzungsmäßig festzuschreiben. Daraus resultiert, dass auch eine Beteiligung der Weidener BürgerInnen, aufgrund der
gesetzlichen Verpflichtung durch eine satzungsmäßige Verankerung festgelegt werden muss. Nach Abwägung aller gesetzlichen Aspekte und der aktuellen Rechtsprechung wird eine Beteiligung der Weidener BürgerInnen mit einem Anteil von 60 % der umlagefähigen Kosten für die Mischverkehrsfläche als angemessen und gesetzeskonform angesehen. Wie bereits zuvor erläutert, bedarf dies einer satzungsmäßigen Regelung.

Das von der Landesregierung aufgelegte Förderprogramm sieht bis zum 31.12.2026 die Fördermöglichkeit nach KAG der auf die BürgerInnen entfallenden 60% der umlagefähigen
Ausbaukosten zu 100 % vor, d.h. bei Förderwürdigkeit sind, sofern die Landesregierung die bisherigen Zusagen einhält, von den BürgerInnen keine Kosten zu tragen.

Maßgebend ist die 1. förmliche Änderung (s. Anlage). Danach sind die Wohnhäuser von der B 506 kommend ab Haus Nr. 49 bis 45 a (= bis zur Einmündung Hinter dem Garten) 1-geschossig festgesetzt. Für den übrigen Bereich  (Haus Nr. 45 - 15b) gilt die zweigeschossige Festsetzung.

Gemäß Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) bedarf die Inanspruchnahme der Straße durch Busse des öffentlichen Personennahverkehrs keiner zusätzlichen Berücksichtigung bei der Festsetzung des Gemeindeanteils einer Haupterschließungsstraße (Beschluss vom 22. Januar 2009 - Aktenzeichen 15 A 3137/06).