Nachmalige Herstellung „Jahnstraße“

Die Jahnstraße in Kürten – Biesfeld wird ab Juni 2022 gemäß dem Kommunalabgabengesetz nachmalig hergestellt. In der nachfolgenden Präsentation wird die Planung einschließlich einer Aufschlüsselung der zu erwartenden Kosten vorgestellt.

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Die Arbeiten wurden an eine Arbeitsgemeinschaft bestehend aus den Firmen Dieter Gohmann GmbH aus Kierspe und Schulte Nachf. Tiefbau GmbH aus Wipperfürth vergeben. Allerdings wird nach aktueller Planung die Firma Gohmann die Arbeiten in der Jahnstraße und in der Straße „Im Binsenfeld“ alleine durchführen.

Die Planungsunterlagen (Stand Mai 2022) können im Detail nochmal als eigene Anlage eingesehen werden:
Lageplan 01
Lageplan 02
Lageplan 03
Ausbauquerschnitte Jahnstraße
Lageplan Umfahrung Am Zimmerberg
Ausbauquerschnitt Am Zimmerberg

Verkehrsumleitung

Protokoll der Bürgerbeteiligung Jahnstraße vom 07.09.2021

Anliegerschreiben 04.07.2022

Sperrung Kreisverkehr 29.07.2022

Anliegerschreiben 09.12.2022

Pressemitteilung Straßenbau 15.03.2023

Anliegerschreiben Firma Gohmann 26.05.2023

Anliegerschreiben Am Zimmerberg 20.12.2023

++ Aktuell ++ Der 1. Bauabschnitt Jahnstraße wurde im Juli 2023 fertiggestellt und wieder für den Durchgangsverkehr freigegeben. Aktuell erfolgt die Erneuerung des öffentlichen Kanals bis April 2024. Nach Fertigstellung der Kanalbauarbeiten wird ein weiterer Teilabschnitt der Wasserleitung erneuert und im Anschluss mit dem Straßenbau des 2. Bauabschnittes begonnen. Die Fertigstellung der Baumaßnahme ist für August 2024 vorgesehen.

Aufgrund der zu geringen Platzverhältnisse wird der Fußgängerverkehr als Notweg über den Sportplatz geführt. Entsprechende Sicherungsmaßnahmen werden aufgestellt, siehe auch Skizze:

Skizze provisorischer Fußgängerweg

Bei einer sogenannten nachmaligen Herstellung (Erneuerung) einer Straße muss die Gemeinde Kürten Beiträge von den Anliegern erheben und diese auf diesem Weg an den Kosten beteiligen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus Bestimmungen des Kommunalabgabengesetztes Nordrhein – Westfalen (KAG) in Verbindung mit der örtlichen „Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Kürten vom 15.09.2016“.

Eine Erneuerung bedeutet, dass die Straße nach Abnutzung im Wesentlichen entsprechend dem ursprünglichen Ausbauzustand wiederhergestellt wird. Werden Teileinrichtungen der Straße (z. B. Fahrbahn, Gehweg, Parkstreifen, Beleuchtung, Entwässerung etc.) erneuert, verbessert oder umgebaut, beeinflusst dies die bestehende Erschließungssituation in positiver Weise. Der aktuelle Stand der technischen und rechtlichen Erfordernisse ist dabei zu beachten.

Für Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen werden keine Straßenbaubeiträge erhoben.

Aufgrund der o.g. gesetzlichen Vorgaben darf die Gemeinde auf die Erhebung der Beiträge nicht verzichten und ein Ermessen, ob Beiträge für die einzelnen Teileinrichtungen erhoben werden oder nicht, besteht nicht (Beitragserhebungspflicht).

Grundsätzlich gilt eine Straße nach der üblichen Nutzungsdauer (ca. 40 Jahre) als verschlissen und somit erneuerungsbedürftig. Die Jahnstraße wurde im Jahr 1963 erstmalig hergestellt und hat damit die übliche Nutzungsdauer weit überschritten.

Eine Baugrunduntersuchung hat ergeben, dass sowohl die vorhandene Asphaltschicht als auch die darunter liegende Tragschicht nicht die erforderliche Mächtigkeit aufweist. Weiterhin entspricht das Bodenmaterial der Tragschicht nicht den straßenbautechnischen Anforderungen. Eine reine Instandsetzungsmaßnahme, z. B. die Erneuerung der Asphaltdeckschicht, würde bereits nach kurzer Zeit zu neuen Schäden führen.

Ein beitragspflichtiger Straßenvollausbau der Jahnstraße ist aus den o. g. Gründen unumgänglich.

Die Gemeinde trägt aufgrund der Inanspruchnahme durch die Allgemeinheit einen Teil des Aufwandes.

Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen, also den Eigentümern bzw. Erbbauberechtigen der Grundstücke zu tragen, denen durch die Anlage „Jahnstraße“ eine vorteilsrelevante Inanspruchnahme gewährt wird. Beitragspflichtiger ist der Eigentümer bzw. der Erbbauberichtige der Grundstücke, welcher zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides als Eigentümer bzw. Erbbauberechtigter im Grundbuch eingetragen ist.

Mit dem Erlass der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom 23.03.2020 fördert das Land NRW den von den Anliegern zu tragenden Aufwand zur Hälfte, so dass sich in der Konsequenz auch die Belastung der Anlieger durch die Beiträge um 50 % reduziert.

Die Aufteilung der Beitragsanteile ist abhängig von der Einstufung der jeweiligen Anlage (Straße). Bei der Jahnstraße handelt es sich im straßenbaubeitragsrechtlichen Sinne um eine Haupterschließungsstraße.

Der Anteil der Beitragspflichtigen am umlagefähigen Gesamtaufwand beträgt nach § 4 Abs. 3 der Straßenbaubeitragssatzung:

Für die Teileinrichtung Fahrbahn 50 v. H.
Für die Teileinrichtung Gehweg 70 v. H.

Grundsätzlich werden bei den Grundstücken zwei Maßstäbe kombiniert. Zum einen die Grundstücksgröße in Quadratmetern und zum anderen die Anzahl der Geschosse der auf dem Grundstück errichteten Gebäude bzw. bei Vorliegen eines Bebauungsplanes die fort fortgesetzte zulässige Anzahl der Geschosse.

Befinden sich auf einem Flurstück mehrere Gebäude, ist die Geschosshöhe des höchsten Gebäudes maßgeblich.

Für Grundstücke, die überwiegend gewerblich genutzt werden, fließt noch ein zusätzlicher Nutzungsfaktor in die Berechnung rein.

Nach der Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinde Kürten handelt es sich bei der Jahnstraße um eine Haupterschließungsstraße. Haupterschließungsstraßen dienen der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten. Damit geht einher, dass Straßen dieser Kategorie, im Gegensatz zu einer Anliegerstraße, immer auch ein erhöhtes Verkehrsaufkommen verkraften müssen. Aus diesem Grund ist die prozentuale Beteiligung der unmittelbaren Anlieger an den Herstellungskosten teilweise geringer.

Zur der Verdeutlichung werden die Beitragsanteile der Beitragspflichtigen für eine Anliegerstraße (A) und eine Haupterschließungsstraße (H) gegenübergestellt:

Für die Teileinrichtung Fahrbahn A = 70 v. H. H = 50 v. H.
Für die Teileinrichtung Gehweg A = 70 v. H. H = 70 v. H.

Die Stiftung Gute Hand wird aufgrund der verhältnismäßigen hohen Grundstücksfläche zu der anrechenbaren Gesamtfläche einen größeren Anteil der beitragspflichtigen Kosten zu tragen haben.

Die sachliche Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anlage. Im Normalfall ist dies der Zeitpunkt der Endabnahme der ordnungsgemäß ausgeführten Bauleistungen durch die Gemeinde.

Die persönliche Beitragspflicht entsteht mit dem Erlass des Beitragsbescheides nach Auswertung sämtlicher Rechnungsunterlagen der Baumaßnahme. Gemäß der Straßenbaubeitragssatzung kann die Gemeinde Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages erheben. Die Zahlungsfrist beträgt dann einen Monat nach dem Zugang des Bescheides über die Festsetzungen der Straßenbaubeiträge.

Sollte es einem Beitragspflichtigen nicht möglich sein, den geschuldeten Beitrag zum Fälligkeitstermin zu zahlen, so kann auf einen begründeten Antrag hin der Straßenbaubeitrag gestundet werden.

Es ist jedoch zu beachten, dass für die Zeit der Stundung Zinsen für den gestundeten Beitrag anfallen.

Die Beitragshöhe ermittelt sich aus dem Verhältnis der Gesamtkosten (Baukosten, Ingenieurkosten, Baugrundgutachten, Straßenschlussvermessung, Grunderwerb) zu der anrechenbaren Gesamtfläche, der anrechenbaren Grundstücksfläche und der Geschossigkeit.

Zum jetzigen Zeitpunkt liegt eine grobe und unverbindliche Kostenschätzung in Höhe von 850.000 € für die Straßenbaumaßnahme vor. Eine genauere Angabe zu den Kosten kann erst nach Ausschreibung und Vergabe der Bauleistungen gemacht werden.  Es fallen weiterhin insgesamt Kosten in Höhe von ca. 80.000 € für Ingenieurleistungen, Bodengutachten etc. an.

Auf Grundlage dieser Kostenschätzung wurde mit Bezug auf die anrechenbare Gesamtfläche in Höhe von rd. 46.500 m² ein Beitrag pro Quadratmeter getrennt für den Anteil der Kosten von Straßen- und Gehwegerneuerung ermittelt:

Der geschätzte Kostenanteil der Straßenerneuerung beträgt 62% bzw. 580.000 €. Dieser wird um den Gemeindeanteil von 50 % reduziert und ergibt einen umlagefähigen Aufwand von 290.000 €, der auf die Anlieger verteilt wird.

Geteilt durch die gesamte anrechenbaren Grundstücksfläche von rd. 46.500 m² ergibt sich für den Anteil der Straße ein Betrag von:

Straßenanteil:                         290.000 €  /  46.500 m² = 6,24 €/m² anrechenbare Grundstücksfläche.

Der geschätzte Kostenanteil der Gehwegerneuerung beträgt 38 % bzw. 350.000 €. Dieser wird um den Gemeindeanteil von 30 % reduziert und ergibt einen umlagefähigen Aufwand von 245.000 €, der auf die Anlieger verteilt wird.

Geteilt durch die gesamte anrechenbaren Grundstücksfläche von rd. 46.500 m² ergibt sich für den Anteil des Gehwegs ein Betrag von:

Gehweganteil:                         245.000 €         /           46.500 m² = 5,27 €/m² anrechenbare Grundstücksfläche.

Beide Anteile zusammengerechnet ergibt sich damit als Anliegeranteil ein Betrag von 11,51 €/m² anrechenbare Grundstücksfläche

Bei einer angenommen Grundstücksfläche von 1.000 m² betrüge die Beitragshöhe ca. 11,51 €/m² x 1.000 m² = 11.510,00 €. Dieser Betrag würde durch die Förderung des Landes NRW voraussichtlich um 50 % auf somit 5.755 € reduziert.

Dieser Wert stellt eine beispielhafte Berechnung dar, ist unverbindlich und dient lediglich als grobe Annahme. Eine exakte, satzungsgemäße Beitragsabrechnung nach Abrechnung der Baumaßnahme wird von dieser Schätzung abweichen.

Umlagefähig und damit in die Beitragsberechnung einfließend sind alle mit der Baumaßnahme zusammenhängenden / dazu erforderlichen Kosten. Damit sind auch die Kosten für die Herstellung der Umfahrung umlagefähig und werden über die Beiträge refinanziert.